Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Gewerbemietvertrag über Lagerflächen
1. Zustand der Mietsache
- Der Mieter übernimmt die Mietsache in dem Zustand, in dem sie laut sich Übergabeprotokoll befindet. Der Mieter erkennt diesen Zustand als vertragsgemäß und für seine Zwecke geeignet an. Das Recht auf Schadensersatz wegen anfänglicher Mängel gem. § 536a BGB wird ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters auf Mängelbeseitigung.
- Wenn die Gas-, Strom- und Wasserversorgung oder Entwässerung durch einen nicht von dem Vermieter zu vertretender Umstand unterbrochen wurde oder wenn Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen eintreten, steht dem Mieter ein Recht auf Mietminderung oder Schadensersatz nicht zu.
2. Miete, Nebenkosten und Stromkosten
- Miete, Betriebs- und Nebenkostenpauschale sowie die Stromkostenpauschale sind monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.
- Der Mieter trägt die Betriebs- und Nebenkosten gemäß § 2 BetrKV sowie die Kosten für
- den Winterdienst auf den Allgemeinflächen,
- die kaufmännische Gebäudeverwaltung,
- die Wartung und Prüfung des gemeinschaftlich genutzten Einfahrtstores
- die Wartung und Pflege der Dachbegrünung
- die Wartung und Prüfung der Retentionszisterne
- die Wartung und Prüfung der Videoüberwachungsanlagen
die mit der im Mietvertrag aufgeführten Pauschale abgegolten sind. Eine Abrechnung der Betriebs- und Nebenkosten findet nicht statt.
- Die Vermieterin ist berechtigt, Erhöhungen der Betriebs- und Nebenkosten durch Erklärung in Textform anteilig (Mietfläche im Verhältnis zur Gesamtmietfläche) auf den Mieter umzulegen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihm der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird. Ermäßigen sich die Betriebs- und Nebenkosten, so ist die Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
- In der Stromkostenpauschale enthalten ist ein Verbrauch in Höhe von maximal 25 kWh pro Monat. Ein etwaiger Mehrverbrauch wird je kWh mit dem Preis einer kWh, welcher der Stromversorger der Vermieterin zum Zeitpunkt der Nachberechnung berechnet, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, nachberechnet, ein etwaiger Minderverbrauch wird nicht erstattet. Bei Überschreitung des im Vertrag angegebenen Verbrauchs ist die Vermieterin berechtigt, die Pauschale angemessen anzupassen.
- Geschäftskunden, die im Mietvertrag die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, verpflichten sich, auf Verlangen des Vermieters den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass das Mietobjekt ausschließlich für Zwecke verwendet wird, die gemäß § 15 UStG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.
- Bei Zahlungsverzug des Mieters ist die Vermieterin berechtigt, für jede schriftliche Mahnung pauschal Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% (bei Unternehmern 9%) über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
- Der Mieter kann gegenüber Ansprüchen aus diesem Vertrage nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das Recht zur Mietminderung bleibt unberührt.
3. Pflichten des Mieters
- Der Mieter verpflichtet sich, die Lagerfläche und die Einrichtungen des Geländes schonend und pfleglich zu behandeln, öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie die Haus- und Geländeordnung sind zu beachten.
- Schäden am Haus und in den Lagerfläche sind der Vermieterin oder ihrem Beauftragten unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Mieter.
- Der Mieter haftet der Vermieterin für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Besucher, Lieferanten, Handwerker und Personen, die sich mit seinem Willen in den Mieträumen aufhalten oder diese aufsuchen, verursacht worden sind.
- Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden seinerseits oder der in Absatz 3 genannten Personen nicht vorgelegen hat, wenn feststeht, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich-gegenständlichen Bereich liegt. Dies gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die von mehreren Mietern gemeinsam genutzt werden.
- Es ist dem Mieter, seinen Angehörigen, Arbeitern, Angestellten, Besuchern, Lieferanten, Handwerkern und Personen, die sich mit seinem Willen in den Mieträumen aufhalten oder diese aufsuchen, verboten
- das Mietobjekt oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten,
- eine Tätigkeit auszuüben, die etwaige Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf,
- etwas ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder bauliche Veränderungen, insbesondere Um- und Einbauten, An- und Aufbohren von Wandplatten, Wänden und Decken jeglicher Art, Verlegung von vorhandenen oder neuen Leitungen, Installationen und dergleichen oder Änderungen an den elektrischen Anlagen vorzunehmen,
- Eingriffe in die Statik des Mietobjektes vorzunehmen, insbesondere in Bezug auf die Dachkonstruktion an welcher insbesondere das Bohren von Löchern, Aufhängen von Gegenständen jeder Art etc. untersagt ist,
- Emissionen jedweder Art aus dem Mietobjekt austreten zu lassen,
- den Verkehr am Standort sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern, Fahrzeuge, außer zum Be- und Entladen außerhalb der Lagerflächen, abzustellen und
- das Mietobjekt so zu nutzen, dass hieraus Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritte sowie Umweltschäden entstehen.
- Der Mieter ist verpflichtet eine Mieterhaftpflichtversicherung in einem den Risiken angemessenen Umfang abzuschließen. Der Mieter ist auf Aufforderung der Vermieterin verpflichtet, einen Versicherungsnachweis bzw. eine Bestätigung des Versicherers vorzulegen, dass Versicherungsschutz besteht.
- Der Mieter hat die Lagerfläche bei Verlassen ordnungsgemäß zuzusperren.
- Der Mieter versichert, dass die gelagerten Gegenstände in seinem Eigentum stehen oder er zu deren Besitz berechtigt ist.
4. Instandhaltung der Mieträume/Schönheitsreparaturen/kleine Instandhaltungen
- Die Instandhaltung der gemieteten Räume einschließlich der Ausführung der Schönheitsreparaturen während der Mietzeit obliegt dem Mieter.
- Der Mieter trägt außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden die Instandhaltungskosten für diejenigen Gegenstände, die seinem direkten und häufigen Zugang unterliegen, wie Installationsgegenstände für Elektrizität und des Sektionaltores mit Schlupftür bis zu einem Betrag von jeweils 300 EUR pro Einzelfall und bis zu 10% der Nettojahresmiete.
5. Zulässiger Mietgebrauch
- Der Mieter darf die baurechtlich zulässige Belastung der Böden nicht überschreiten. Diese liegt bei XXX kg/qm
- Der Mieter darf die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser nur in dem Umfange in Anspruch nehmen, dass keine Überlastungen eintreten.
- Der Betrieb von stromintensiven Geräten (wie bspw. Kühl- und Gefriergeräten, Heiz- und Klimageräten, Computern sowie Trocknungs- und Entfeuchtungsgeräten) ist grundsätzlich untersagt.
- Elektrischen Geräte müssen bei Abwesenheit abgeschaltet sein.
- Auf dem Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen der Vermieterin bzw. der von der Vermieterin beauftragten Dritten ist Folge zu leisten.
- Fahrzeuge dürfen nur abgestellt werden, wenn das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 Liter beträgt und Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird, sowie keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe in die Räume eingelagert werden oder die Batterien ausgebaut sind. Soweit Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind, können sie ebenfalls in den angemieteten Räumen untergebracht werden.
6. Beendigung des Mietverhältnisses
- Die Kündigung muss zumindest in Textform erfolgen.
- Nach der Kündigung hat der Mieter die Anbringung von Vermietungsplakaten an den Fenstern oder/und an geeigneten Stellen zu dulden.
- Die Vertragsverlängerung gem. § 545 BGB bei Fortsetzung des Mietgebrauchs nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter wird ausgeschlossen.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vermieterin haftet die Mieterin für den Ausfall an Miete, Nebenkosten und sonstigen Leistungen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- gegen Nutzungsverbote verstoßen wird,
- gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen wird,
- gegen die Haus- und Geländeordnung verstoßen wird,
- der Mieter mit in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung einer Miete in Verzug ist, oder die damit verbundenen Kosten, Verzugszinsen oder Strafen nicht bezahlt, oder
- eine Mieterhaftpflichtversicherung nicht vorlegt oder unterhält.
- Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Eventuell fällige Schönheitsreparaturen sind spätestens bis zur Rückgabe des Mietobjektes durchzuführen.
- Der Mieter hat alle Schlüssel und Transponder – auch selbstbeschaffte – zurückzugeben. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die der Vermieterin oder einem Nachmieter aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen.
7. Untervermietung
Das Recht zur Untervermietung ist ausgeschlossen.
8. Werbung
Der Mieter ist nicht berechtigt, Werbeanlagen anzubringen.
9. Konkurrenzschutz
Der Konkurrenzschutz für den Mieter ist ausgeschlossen.
10. Bauliche Veränderungen durch die Vermieterin
- Der Mieter hat Maßnahmen, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind, zu dulden. Der Mieter hat ebenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume oder sonstiger Teile des Gebäudes zu dulden, soweit sie sie nur unwesentlich beeinträchtigen.
- Soweit der Mieter Maßnahmen nach den vorstehenden Sätzen zu dulden hat, kann er weder den Mietzins mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben noch Schadensersatz verlangen. Sind Maßnahmen durchzuführen, die den Gebrauch der Räume zu den vereinbarten Zwecken ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so verpflichtet sich die Vermieterin für die Zeit der Beeinträchtigung die Miete angemessen zu ermäßigen.
11. Bauliche Änderungen/Einbringung von Einrichtungen durch den Mieter
- Bauliche Änderungen durch den Mieter, insbesondere Um- und Einbauten und Installationen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin vorgenommen werden. Erteilt die Vermieterin eine solche Einwilligung, so ist der Mieter für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen.
- Für den Fall, dass die Vermieterin Um- und Einbauten zustimmt, ist ein von der Vermieterin zu benennender Meisterbetrieb zu beauftragen. Der Mieter hat einen Kostenvoranschlag, der Umfang und Kosten der beabsichtigten Maßnahmen verständlich darlegt, einzuholen und der Vermieterin vorzulegen, welcher zu genehmigen ist, sofern nicht betriebliche Interessen der Vermieterin entgegenstehen.
- Die Vermieterin kann verlangen, dass Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, entschädigungslos in den Mieträumen verbleiben. Andernfalls hat der Mieter den ursprünglichen Zustand der Mietsache bei Auszug wieder herzustellen.
- Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit von ihm veranlassten Baumaßnahmen entstehen.
12. Verkehrssicherungspflicht
Der Mieter haftet für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten und stellt die Vermieterin von eventuellen Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das Mietobjekt im Innenverhältnis frei. Dies gilt nicht, wenn ein Schaden durch Mängel des baulichen Zustandes des Mietobjektes entstanden ist, dessen Behebung die Vermieterin unterlassen hat, obgleich ihr der Schaden bekannt war.
13. Betreten des Mietobjektes und des Geländes
- Der Vermieterin oder ihrer Beauftragten steht die Besichtigung des Mietgegenstandes nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit frei. Zur Abwendung drohender Gefahren darf die Vermieterin die Mieträume auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten.
- Bei längerer Abwesenheit des Mieters ist sicherzustellen, dass die Rechte der Vermieterin, die Mieträume nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu betreten, rechtzeitig ausgeübt werden können.
- Für den Fall, dass der Zugang zum Gelände und/oder Mietobjekt nicht möglich ist (z. B. aufgrund eines technischen oder sonstigen Defekts), ist die Haftung der Vermieterin auf die direkten und vorhersehbaren Schäden aus dem Vertrag beschränkt. Abgesehen von dieser Annahme, verzichtet der Mieter auf alle daraus resultierenden Rechte und Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Minderung des Mietzinses.
- Der Mieter erhält Zugang und zeitlich uneingeschränkten Zutritt zu seiner Lagerfläche, soweit dies nicht abweichend durch den Mietvertrag und insbesondere die Haus- und Geländeordnung geregelt ist.
14. Haftung des Vermieters
- Die Haftung der Vermieterin nach § 536a Abs. 1 1. Fall BGB, nach der die Vermieterin für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, auch dann haftet, wenn sie ein Verschulden nicht trifft, ist ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche des Mieters gegen die Vermieterin, unabhängig von der Art und unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Vermieterin, deren gesetzlichen Vertreter, Angestellte oder Erfüllungsgehilfen haben die zugrunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen oder es greift eine andere Ausnahme nach diesem Artikel.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Mieterin regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Die Haftungsbeschränkungen nach diesem Artikel gelten nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sofern die Vermieterin wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haften.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, die zu zahlende Miete zu mindern. Er kann jedoch entsprechende Rechte wegen Mietminderung gemäß den §§ 812ff. BGB geltend machen.
- Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen der Vermieterin ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von der Vermieterin nicht bestritten wird.
15. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
16. Datenschutz
- Im Rahmen der Begründung und Durchführung des Vertrages erhebt und verarbeitet die Vermieterin personenbezogene Daten des Mieters. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für den Vertragsschluss erforderlich, da eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten eine nicht auftragsgemäße Umsetzung des Vertrages zufolge hätte.
Nachfolgend wird gemäß Art. 13 DSGVO über die Art und den Umfang der Verarbeitung dieser Daten informiert sowie die Rechte im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung.
- Verantwortliche
Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist:
Mein ProfiLager MFB GmbH, Boxdorfer Straße 7, 90765 Fürth,
Tel.: …, Mail: …
- Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Die Vermieterin verarbeitet personenbezogenen Daten im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sofern diese für eine Auftragsbegründung, -durchführung, -erfüllung sowie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind. Soweit zur Anbahnung oder Durchführung eines Auftrages oder im Rahmen der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen personenbezogene Daten erforderlich sind, ist eine Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO rechtmäßig.
- Kategorien personenbezogener Daten
Die Vermieterin verarbeitet nur solche Daten, die mit der Auftragsdurchführung bzw. den vorvertraglichen Maßnahmen in Zusammenhang stehen. Dies können allgemeine Daten zur Person bzw. Personen des Unternehmens sein (Name, Anschrift, Kontaktdaten etc.) sowie ggf. weitere Daten (z.B. Bankverbindung), die der Vermieterin im Rahmen der Durchführung des Auftrages übermitteln.
- Quelle der Daten
Die Vermieterin verarbeitet personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Kontaktaufnahme bzw. der Durchführung des Auftragsverhältnisses oder im Rahmen vorvertraglicher Maßnahmen von dem Mieter erhält.
- Empfänger der personenbezogenen Daten
Die personenbezogenen Daten werden nur weitergegeben, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
Empfänger Ihrer Daten können insbesondere sein:
- Versicherungsgesellschaften
- Behörden und Auskunfteien
- Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland
Es ist nicht beabsichtigt, personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
- Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Erfüllung des Auftrags und der damit verbundenen Leistungen erforderlich ist, es sei denn, es bestehen gesetzlich Aufbewahrungspflichten oder berechtigte Interessen, die eine längere Speicherung erforderlich machen.
- Rechte des Mieters
Es besteht das Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 13 II lit. b) DSGVO.
- Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde
Bei datenschutzrechtlichen Beschwerden kann sich der Mieter an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht,
Promenade 18, 91522 Ansbach
Tel: 0981 180093-0, Fax: 0981 180093-800,
E-Mail: poststelle@lda.bayern.de
- Außerdem erkennt der Mieter an, dass er darüber informiert wurde, dass die Vermieterin zur Gewährleistung der Sicherheit des Geländes ein Videoüberwachungssystem auf dem Gelände eingerichtet hat und das dieses System die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert.
- Der Mieter informiert seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, die das Gelände und die Lagerfläche betreten über das Videoüberwachungssystem und die daraus folgende Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten.